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Europa

Die Landwirtschaftspolitik in Bayern wird entscheidend durch die Vorgaben auf europäischer Ebene, insbesondere durch die Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) und zunehmend durch den Green Deal geprägt. Wichtige Impulse kommen aber auch durch andere Politikbereiche und Entscheidungsebenen wie der Umwelt-, Energie- und Verbraucherschutzpolitik.

Die GAP unterliegt einem ständigen Anpassungsprozess. Gründe dafür sind neue durch Kriege und Krisen bedingte Herausforderungen, wachsende Herausforderungen im Bereich des Klima- und Ressourcenschutzes, veränderte Agrarmärkte aber auch neue gesellschaftliche Erwartungen an die Landwirtschaft.

GAP ab 2023

Die neue GAP startete zum 1. Januar 2023. Die 1. Säule (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) mit Direktzahlungen, der erweiterten Konditionalität, den Förderungen in bestimmten Sektoren sowie dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ist dabei für ganz Deutschland einheitlich festgelegt. Die Ausgestaltung und Umsetzung der 2. Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) liegt in der Verantwortung der Länder. Der finanzielle Rahmen der GAP für 2023 bis 2027 liegt für Bayern bei insgesamt 7,57 Mrd. €, davon stehen in der 1. Säule im Durchschnitt jährlich 887 Mio. € und in der 2. Säule 628 Mio. € (EU-, Bundes- und Landesmittel) zur Verfügung. Wesentliche Neuerungen stellen das Neue Umsetzungsmodell sowie die Grüne Architektur dar.

Neues Umsetzungsmodell

Kern des Neuen Umsetzungsmodells ist, dass jeder Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan konkrete eigene Ziele innerhalb eines vorgegebenen EU-Rahmens benennt, Maßnahmenbeschreibungen hierzu erarbeitet und die Zielerreichung jährlich nachzuweisen hat. Die Überprüfung der EU-Kommission bezieht sich damit künftig insbesondere darauf, ob der Mitgliedstaat die selbst gesteckten Ziele erreicht hat. Gleichzeitig sind aber weiterhin die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Fördermitteln sicherzustellen.

Eckpunkte der neuen Grünen Architektur

Die Grüne Architektur der neuen GAP sichert den weiteren Umbau hin zu einer nachhaltigeren Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft.
Bei der Grünen Architektur handelt es sich um das Zusammenspiel von

  • bundeseinheitlicher Konditionalität,
  • bundeseinheitlichen Öko-Regelungen (als Teil der Direktzahlungen der 1. Säule) und
  • länderspezifischen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökolandbau, Tierwohl (als Teil der 2. Säule).

Konditionalität

Die Konditionalität beinhaltet Auflagen und Standards und damit Grundvoraussetzungen, die Landwirtinnen und Landwirte einhalten müssen, um Direktzahlungen der 1. Säule oder flächen- und tierbezogene Zahlungen der 2. Säule zu erhalten (erweiterte Konditionalität). Sie umfasst einerseits Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und andererseits Kriterien zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).

Als besonders wichtig sind folgende Auflagen und Standards zu nennen:

  • Der Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1),
  • der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2),
  • die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Gewässern (GLÖZ 4).

Die ebenfalls wichtigen Standards Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und Pflichtbrache (GLÖZ 8) wurden aufgrund des Krieges in der Ukraine im Jahr 2023 ausgesetzt, um auf diesen Flächen zusätzliche Erträge zu ermöglichen. In Bayern konnte so auf 58 059 ha zusätzlich produziert werden. Die in Deutschland zusätzlich eingeführte Verpflichtung, Brachen der Jahre 2021 und 2022 zwingend in 2023 weiter als Brache zu beantragen, führte gleichzeitig zu einem Erhalt von knapp 18 808 ha für die Biodiversität besonders wertvoller Ackerbrachen.

Öko-Regelungen

Circa ein Viertel der bisherigen Flächenprämie ist für Öko-Regelungen vorgesehen. Damit können Landwirte für freiwillig übernommene einjährige Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen unterstützt werden.

Folgende Maßnahmen werden angeboten:

  • Öko-Regelung 1a: Anlage von nichtproduktiven Flächen zur Verbesserung der Biodiversität auf Ackerland
  • Öko-Regelung 1 b und c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerflächen und in Dauerkulturen
  • Öko-Regelung 1d: Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen
  • Öko-Regelung 2: Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau, einschließlich 10% Leguminosen
  • Öko-Regelung 3: Erhalt von Agroforstsystemen
  • Öko-Regelung 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
  • Öko-Regelung 5: Extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit mindestens vier Kennarten
  • Öko-Regelung 6: Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerland und auf Dauerkulturflächen
  • Öko-Regelung 7: Ausgleich für Bewirtschaftungsformen in Natura 2000-Gebieten.

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule (AUKM)

Die AUKM sowie die Förderung des Ökologischen Landbaus innerhalb der 2. Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) bilden den dritten Grundpfeiler der Grünen Architektur. Zuständig für Ausgestaltung und Umsetzung sind die Länder.

Die bayerische Ausgestaltung der 2. Säule im GAP-Strategieplan besteht aus einer ausgewogenen Mischung von Bewährtem und Neuem. Etablierte Fördermaßnahmen wie das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) werden fortgeführt und weiterentwickelt. Einige bisher maßgeschneiderte Interventionen der 2. Säule können hingegen nicht mehr angeboten werden, da sie in die Öko-Regelungen (z. B. Altgrasstreifen, „Kennarten-Maßnahme“) überführt wurden. Die freiwerdenden Mittel gehen für die bayerische Landwirtschaft aber nicht verloren. Diese werden vielmehr für neue Maßnahmen eingesetzt, um die bayerischen Betriebe krisenfest und zukunftsfähig aufzustellen. So werden beispielsweise mit der Einführung einer Mehrgefahrenversicherung für Landwirte und einer Tierwohlförderung neue Akzente gesetzt. Weitere neue Maßnahmen sind die Förderung kleiner Strukturen, Fördermaßnahmen für Feldvögel und Insekten sowie für den Moorschutz.

Im Einzelnen umfasst der bayerische Teil des GAP-Strategieplanes folgende Förderprogramme:

  • Ökologischer Landbau
  • KULAP
  • Vertragsnaturschutz
  • Ausgleichszulage
  • Einzelbetriebliche Investitionsförderung
  • Diversifizierungsförderung
  • Verbesserung der Marktstruktur
  • Ländliche Entwicklung
  • Europäische Innovationspartnerschaft
  • LEADER
  • Existenzgründung Junglandwirte
  • Mehrgefahrenversicherung
  • Tierwohl.

Im Gegensatz zu den einjährigen Öko-Regelungen binden sich die Begünstigten beim KULAP für fünf Jahre.

Förderung des Agrarsektors und der Ernährungssicherheit

Wichtiges Ziel der GAP ist die Gewährleistung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der in der Landwirtschaft tätigen Personen. Dieses Ziel hat an seiner Aktualität nichts eingebüßt.

Gerade die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine haben aufgezeigt, welche Bedeutung der sicheren Versorgung mit hochwertigen, gesunden und regionalen Lebens- und Futtermitteln zukommt.

Die wirtschaftliche Stabilität der landwirtschaftlichen Betriebe ist auch Voraussetzung dafür, dass diese die gesamtgesellschaftlich gewünschten Umweltleistungen erbringen können.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basisprämie)

Zur Stabilisierung der Einkommen wird die Basisprämie gewährt. Der geplante Betrag sinkt im Zeitablauf von ca. 158 € je ha im Jahr 2023 auf ca. 149 € je ha im Jahr 2026. Der tatsächliche Förderbetrag lag 2023 deutlich darüber bei 170,93 € (siehe Tabelle unten „Tatsächliche Einheitsbeträge“).

Umverteilungsprämie

Bayern hat sich bei den Verhandlungen zur nationalen Ausgestaltung der GAP erfolgreich u. a. für eine deutliche Stärkung der Umverteilungsprämie eingesetzt.

Zur Stärkung der kleineren und mittelgroßen Betriebe und als Ausgleich für deutlich höhere Bewirtschaftungskosten wurde die Umverteilungsprämie von bisher 7 % auf 12 % der Direktzahlungen erhöht.

Je Antragsteller werden bis zu 60 ha gesondert gefördert: Für die ersten 40 ha beträgt die geplante Prämie im Jahr 2023 rd. 69 € je ha (absinkend bis 2026 auf 65 € je ha wegen der steigenden Umschichtung in die 2. Säule) und für weitere 20 ha 41 € je ha (absinkend bis 2026 auf 39 € je ha). Die tatsächlichen Förderbeträge (s. u.) lagen 2023 bei 76,28 € (Stufe 1) und 45,76 € (Stufe 2).

Junglandwirte-Prämie

Um Hofnachfolgern und Quereinsteigern den Start als Landwirtin und Landwirt zu erleichtern, wurde die Junglandwirte-Prämie auf ca. 3 % der Direktzahlungsmittel erhöht (bisher 1 %). Maximal 120 ha je Betrieb können für maximal 5 Jahre eine Förderung erhalten. Die geplante jährliche Zahlung beträgt rd. 134 € je ha und Jahr. Der tatsächliche Förderbetrag lag 2023 bei 141,75 € (s. u.).

Mit seiner hohen Zahl an Betrieben und damit auch an Hofnachfolgern kann Bayern in besonderem Maße von dieser Förderung profitieren.

Gekoppelte Prämie für Mutterschafe, -ziegen und Mutterkühe

Zur besonderen Unterstützung der Mutterschaf-, Mutterziegen- sowie der reinen Mutterkuhhalter werden 2 % der Direktzahlungen als gekoppelte Direktzahlungen eingeführt. Damit kann eine besonders umwelt- und tierfreundliche Tierhaltungsform, die zudem unsere Kulturlandschaft erhält, unterstützt werden. Je Mutterschaf und -ziege werden ca. 35 €, je Mutterkuh ca. 75 € bereitgestellt (auch diese Zahlungen sind wegen der steigenden Umschichtung in die 2. Säule leicht rückläufig).

Die tatsächlichen Förderbeträge lagen 2023 für Mutterkühe bei 85,72 € und für Schafe und Ziegen bei 38,31 € (s. u.).

Bewertung aus bayerischer Sicht:

  • Die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern profitieren in der 1. Säule besonders von der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare und von der Junglandwirte-Prämie.
  • Neuer Verteilungsschlüssel für die ELER-Mittel innerhalb Deutschlands bringt Bayern zusätzlich 14,8 Mio. € im Jahr.
  • Somit bleibt im Zeitraum 2021 bis 2027 das GAP-Budget in Bayern trotz Kürzungen fast in gleicher Höhe erhalten.
  • Durch Wegfall der Zahlungsansprüche, Senkung des Sanktionsrisikos bei der Tierkennzeichnung und Flexibilisierungen beim Dauergrünland werden Regelungen vereinfacht. Insgesamt bleibt der bürokratische Aufwand aber sowohl für die landwirtschaftlichen Betriebe als auch für die Verwaltung zu hoch.
  • Die GAP wird grüner. Das heißt, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit für die EU-Zahlungen abverlangt.
  • Intensiv wirtschaftende Betriebe sind besonders gefordert.
  • Die Öko-Regelungen wurden 2023 bundesweit nicht gut angenommen. Die Gründe hierfür lagen u. a. in der Aussetzung von GLÖZ 8 im Jahr 2023 und der damit verbundenen Förderproblematik bei der Öko-Regelung 1, in den hohen Erzeugerpreisen und den sonstigen Auswirkungen des Ukraine-Krieges sowie darin begründet, dass es sich bei den Öko-Regelungen um ein neues Instrument handelt. Bayern hat sich daher auf Bundesebene erfolgreich dafür eingesetzt, die Öko-Regelungen ab 2024 attraktiver auszugestalten. So wurden u. a. Prämien erhöht (ÖR 1b und c Blühstreifen, ÖR 2 vielfältige Kulturen, ÖR 3 Agroforst und ÖR 6 PSM-Verzicht bei Acker- und Dauerkulturen) sowie Regelungen vereinfacht (u. a. bei ÖR 1a Anwendung der 1. Prämienstufe i. H. v. 1.300 € auf den ersten Hektar, der eingebracht wird und Senkung der Eintrittsschwelle sowie bei ÖR 4 Streichen der 40-Tage-Regelung). Damit das von Seiten der EU vorgegebene Budget gebunden werden kann, müssen die Öko-Regelungen von den Landwirten aber auch umgesetzt werden. Dies gilt z. B. für die ÖR 7 in NATURA 2000 Gebieten, die trotz niedrigschwelliger Voraussetzungen nur von gut einem Viertel der berechtigten Betriebe in Bayern beantragt wurde.
  • Sehr gut angenommen wurden hingegen die maßgeschneiderten bayerischen AUKM im KULAP und Vertragsnaturschutzprogramm (VNP). Die hier angebotenen Maßnahmen stellen für Bayern passende, hochwertige Ergänzungen zu den Öko-Regelungen dar und bieten den Betrieben die Möglichkeit, in unbürokratischer Weise einen finanziellen wie ökologischen Mehrwert für sich und ihre Umwelt zu generieren.


Tatsächliche Einheitsbeträge

Im Jahr 2023 (Lernphase) bestand die Möglichkeit, die Direktzahlungen zu erhöhen und damit nicht bei den Öko-Regelungen gebundene Mittel zu verausgaben. Nur ein kleiner Anteil davon (ca. 32 Mio. €) muss in den Folgejahren kompensiert werden, d. h. im Rahmen der Öko-Regelungen nachgeholt werden. Ab 2024 hingegen müssen nicht im Bereich der Öko-Regelungen verausgabte Mittel vollständig kompensiert werden.

Geplante und tatsächliche Einheitsbeträge von Maßnahmen der ersten Säule

Geplante Einheitsbeträge (€)Tatsächliche Einheitsbeträge (€)
Basisprämie156,56170,93
Umverteilungsprämie Stufe 169,1676,28
Umverteilungsprämie Stufe 241,4945,76
Junglandwirte-Prämie134,04141,75
ZSZ (Schafe, Ziegen)34,8338,31
ZMK (Mutterkühe)77,9385,72
Brachen:
– ÖR 1a Stufe 11.300,001.690,00
– ÖR 1a Stufe 2500,00650,00
– ÖR 1a Stufe 3300,00390,00
– ÖR 1b (Blühstreifen AL)150,00195,00
– ÖR 1c (Blühstreifen DK)150,00195,00
– ÖR 1d Stufe 1900,001.170,00
– ÖR 1d Stufe 2400,00520,00
– ÖR 1d Stufe 3200,00260,00
– ÖR 2 (Vielfältige Kulturen)45,0058,50
– ÖR 3 (Agroforst)60,0078,00
– ÖR 4 (Extensives DGL)115,00149,50
– ÖR 5 (Kennarten)240,00312,00
PSM-Verzicht:
– ÖR 6a (Ackerland, DK)130,00169,00
– ÖR 6b (Grün-Ackerfutter)50,0065,00
– ÖR 7 (Natura 2000)40,0052,00